opencaselaw.ch

S 2013 8

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2013-11-05 · Deutsch GR
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Versicherungsleistungen UVG (Zwischenverfügung) | Unfallversicherung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Nach dem Unfall schloss A._____ im Jahr 2010 ihre Ausbildung ab und arbeitete hernach in verschiedenen Anstellungen. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Daraufhin be- zahlte die Mobiliar Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

E. 3 Am 26./28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte.

E. 4 Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Mobiliar dem Rechtsvertreter von A._____ mit, dass sie zur Beurteilung der weiteren Versicherungsleis- tungen ein Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zürich, Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), in Auftrag geben werde. Ihrem Schreiben legte die Mobiliar einen Fragenkatalog für die geplante Begutachtung bei.

E. 5 Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 informierte A._____ die Mobiliar über den aktuellen Gesundheitszustand und die von ihr bereits eingeleiteten beruf-

- 3 - lichen Wiedereingliederungsmassnahmen. Eine am 9. Mai 2012 durch Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie FMH, durchgeführte Begut- achtung habe ergeben, dass sie aufgrund von mittelstarken neuropsycho- logischen respektive verhaltensneurologischen Störungen im erlernten, angestammten Beruf nicht mehr werde tätig sein können. Im Rahmen ei- ner Standortbestimmung zusammen mit ihrer Familie, ihrem Hausarzt und ihrem Rechtsvertreter habe sich eine drei Jahre dauernde Umschulung zur Kauffrau als beste Variante herausgestellt, um danach eine behinde- rungsgerechte Tätigkeit zu finden. Die Umschulung an der Z._____ be- ginne bereits am 20. August 2012. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 erklärte A._____, dass die von der Mobiliar vorgesehene Begutachtung keinen Sinn mache beziehungsweise erst nach Abschluss der Umschulung (im Juli 2015) angezeigt sei. Zu gegebener Zeit sei die Begutachtung auch nicht durch die MEDAS Zürich (MZR) oder eine andere MEDAS Gut- achterstelle durchzuführen, sondern es seien dannzumal Gutachter aus- zuwählen, die über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der obligatori- schen Unfallversicherung verfügten. Es lägen zum jetzigen Zeitpunkt ak- tuelle, fundierte Berichte und Beurteilungen zur medizinischen Situation und Leistungsfähigkeit vor. Zudem habe die Mobiliar erst vor Kurzem eine Kostengutsprache für eine notwendige neuropsychologische Therapie gewährt, welche noch nicht abgeschlossen sei.

E. 6 Die IV-Stelle meldete sich sodann mit Schreiben vom 26. Juli 2012 bei der Mobiliar und teilte dieser mit, dass sie, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, vorerst auf eine umfangreiche eigenständige Abklärung ver- zichte. Sollte die Mobiliar eine externe medizinische Begutachtung beab- sichtigen, werde die Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle erbeten, sodass allfällige IV-spezifische Zusatzfragen gestellt werden könnten.

- 4 -

E. 7 Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilte die Mobiliar A._____ mit, dass sie − bevor sie die Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung an- ordnen werde − zwei weitere Gutachterstellen (Gutachterstelle Solothurn [Gutso] und IB-Bern) zur Auswahl anbiete. Am 15. Oktober 2012 lehnte A._____ eine derzeitige Begutachtung weiterhin ab. Anderseits verlangte sie von der Mobiliar offenzulegen, ob Interessenkollisionen zwischen ihr und den von ihr vorgeschlagenen drei Gutachterstellen bestünden. Weiter habe die Mobiliar offenzulegen, wie oft sie die entsprechenden Gut- achterstellen in den letzten Jahren mit Begutachtungen beauftragt habe. Es sei ihr zudem die Möglichkeit einzuräumen, selber Gutachtervorschlä- ge zu machen. Zu diesem Zeitpunkt hatte A._____ die Umschulung an der Z._____ bereits begonnen.

E. 8 Am 17. Oktober 2012 verfügte die Mobiliar die Anordnung einer interdis- ziplinären Begutachtung von A._____ zur Klärung der weiteren Leis- tungspflicht und erteilte am 5. November 2012 der MEDAS Zürich (MZR) einen entsprechenden Auftrag. Diese nahm den Gutachtensauftrag am

19. November 2012 an und erachtete, dass für die Beantwortung der übermittelten Fragen eine internistische, psychiatrische, rheumatologi- sche, neurologische und neuropsychologische Beurteilung notwendig sei.

E. 9 Mit Schreiben vom 27. November 2012 übermittelte die IV-Stelle der Mo- biliar ihre Zusatzfragen zum angeordneten Gutachten mit der Bitte, diese weiterzuleiten. Daraufhin stellte A._____ am 5. Dezember 2012 der Mobi- liar insbesondere den Antrag, die angeordnete interdisziplinäre Begutach- tung ohne Beteiligung anderer Sozial- und Privatversicherer durchführen zu lassen und den Gutachtern keine Fragen der IV-Stelle und anderer Versicherer zu unterbreiten. In der Folge erliess die Mobiliar am 13. De- zember 2012 eine Verfügung, womit sie die gestellten Anträge von

- 5 - A._____ vollumfänglich abwies und die Zusatzfragen der IV-Stelle zur Beantwortung zuliess.

E. 10 Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 gelangte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Es sei die Zwischenverfügung der MOBILIAR vom 13. Dezember 2012 aufzuheben.

2. Es sei vorab über die beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den hängige Beschwerde in Sachen A._____ gegen Mobiliar (S 12 130) zu entscheiden.

3. Es sei die im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversiche- rung vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung ohne Beteiligung der IV-Stelle Graubünden durchzuführen. 4. Es seien den Gutachtern keine Gutachterfragen der IV-Stelle Graubün- den zur Beantwortung zu unterbreiten.“ Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass die IV-Stelle die Verfahrensleitung an die Mobiliar abgetreten habe und sich nun als Partei im UV-Verfahren an der geplanten interdisziplinären Begutachtung mit eigenen Fragen beteiligen wolle. Die Mobiliar und die IV-Stelle hätten sich in Verletzung von BGE 137 V 210, Art. 72bis Abs. 2 IVV und Rz. 2080 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invali- denversicherung (KSVI) und ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin auf eine polydisziplinäre Begutachtung im Auftrag des Unfallversicherers geeinigt.

E. 11 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2012 schloss die Mobiliar (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. Der IV-Stelle sei es unbenommen, im Rahmen ihrer Ab- klärungspflicht die erforderlichen Auskünfte auch bei anderen Sozialversi- cherungszweigen zu verschaffen. Die Organe der einzelnen Sozialversi-

- 6 - cherungen leisteten einander Verwaltungshilfe. Es sei nicht davon auszu- gehen, dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 etwas daran habe ändern wollen.

E. 12 In ihrer Replik zeigte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Standpunkte auf und fasste ihre Argumente zusammen, ohne im Wesentlichen etwas Neues vorzubringen, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik − ebenfalls ohne wesentlich Neues vorzubringen − reagierte. Am 21. Juni 2013 lud die Instruktionsrichterin die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden (IV-Stelle) zum vorliegenden Verfahren S 13 8 bei und stellte ihr die Rechtsschriften sowie die Beilagen der Parteien zu. Am

10. Juli 2013 nahm die IV-Stelle Stellung. Aus verfahrensökonomischer Sicht sei es von allgemeinem Interesse, dass versicherte Personen nicht zweimal betreffend der gleichen Beschwerden begutachtet würden. In diesem Sinne seien vorliegend den Anträgen 3 und 4 der Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich nicht Folge zu leisten. Bezüglich der anderen Anträge werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie den angefochtenen Zwischenentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2012. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit zur Beurteilung ihrer Beschwerde das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden − aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bun-

- 7 - desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) − örtlich und sachlich zuständig ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung Zusatzfragen der IV-Stelle hinsichtlich der von ihr am 17. Oktober 2012 angeordneten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Zürich (MZR) zugelassen und entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Beim An- fechtungsobjekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche un- ter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind allerdings nicht direkt anwendbar. Zwar bestimmen sich gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgeset- zen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG, doch spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen die Annahme, dass die dort normierten Grundsätze − wie zum Beispiel die Regelung von Art. 46 VwVG − auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversiche- rungsangelegenheiten direkte Geltung beanspruchen können. Die subsi- diäre Anwendbarkeit des VwVG ist auf die in den Art. 27-54 ATSG enthal- tenen Abschnitte, welche das Verfügungserlass- und Einspracheverfah- ren betreffen, beschränkt, während die das Rechtspflegeverfahren re- gelnden Art. 56-62 ATSG − insbesondere die Regelung des Beschwerde- rechts (Art. 56 ATSG) − nicht erwähnt werden (vgl. BGE 132 V 418 E.2.3.1; zum Ganzen auch PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch So- zialversicherungsverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N.11; anders allerdings beispielsweise BGE 138 V 271 E.1.2.1). Die in Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG enthaltene Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden

- 8 - Nachteils gilt jedoch als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsange- legenheiten (so auch das Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom

22. November 2006 E.3.4; vgl. ferner KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N.11 sowie Art. 55 N.14; kritisch allenfalls EGLI, a.a.O. S. 217). Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Übrigen auch vom Bundesgericht vorausgesetzt (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7; vgl. auch BGE 138 V 271 E.1.2.1, wobei das Bundesgericht hier die Bestimmungen des VwVG − insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG − direkt anzuwenden scheint; fer- ner PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenent- scheiden gemäss Art. 92 f. BGG, in: SZS/RSAS 57/2013 S. 322 f.; noch offen gelassen bei ULRICH MEYER/PETRA FLEISCHANDERL, Erste Erfahrun- gen mit dem ATSG, in: Anwaltsrevue 5/2005, S. 197 dort FN 43; UELI KIE- SER, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG], in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, SBVR Band XIV,

2. Aufl., Basel 2007, N.158 in fine). Zur selbstständigen Anfechtung von Zwischenverfügungen genügt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung betreffend Zwischenverfügungen in IV-Angelegenheiten (BGE 138 V 271 E.1.2.3; 137 V 210 E.3.4.2.7) fest, dass für die Beurtei- lung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kon- text der Gutachtensanordnung ins Gewicht falle, dass das Sachverständi- gengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Mate- rie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entschei- dend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen von Be- ginn weg durchgesetzt werden könnten. So könne aus einer bloss nachträglichen Gewährung von Mitwirkungsrechten ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu

- 9 - komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be- lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psy- chische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach ge- richtlichem Rechtsschutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde- verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewir- ken könne. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materiel- le Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie − mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt − bloss einer "second opinion" ent- spräche (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 mit Hinweisen). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwi- schenverfügung die Fragen der IV-Stelle zur angeordneten interdiszi- plinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Zürich (MZR) zugelassen. Die Beschwerdeführerin erblickt im gemeinsamen Vorgehen der beiden Versicherungsträger eine Benachteiligung der Be- schwerdeführerin, welche auch bei einem günstigen gerichtlichen En- dentscheid nicht mehr behoben werden könnte, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin äussert sich demge- genüber nicht zur Eintretensfrage. In Anbetracht der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung hinsichtlich polydisziplinären Begutachtungen in IV- und in UV-Angelegenheiten, kann sich ein einmütiges Vorgehen von zwei Sozialversicherungsträgern auf die Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin benachteiligend auswirken. In diesem Sinne trifft die Ansicht der Beschwerdeführerin zu. Wurden die Zusatzfragen den Gut- achtern einmal unterbreitet, kann ein rechtlicher beziehungsweise

- 10 - tatsächlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht mehr ausge- schlossen und auch nicht mehr mittels für sie günstigem gerichtlichen En- dentscheid behoben werden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei vorab über die beim Verwal- tungsgericht hängige Beschwerde S 12 130 zu entscheiden, da je nach Ausgang jenes Verfahrens die vorliegende Beschwerde gegenstandslos werden soll, kann nicht entsprochen werden. Die sich in vorliegendem Verfahren stellenden Rechtsfragen (vgl. sogleich Erwägung 2a) sind so oder so, das heisst unabhängig von den im Parallelverfahren S 12 130 aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

2. a) Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 13. Dezember 2012 betreffend die Zulassung von Zusatzfragen der IV-Stelle zur Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin rech- tens ist. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine Gutachtens- beteiligung der IV-Stelle wegen deren Abklärungspflicht sowie aufgrund der von den Organen der einzelnen Sozialversicherungen zu leistenden Verwaltungshilfe unproblematisch sei beziehungsweise vorliegend zu Recht erfolgt sei. Dies trifft allerdings nicht zu, wie nachstehend gezeigt wird. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Versiche- rungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Abklärungen zu erfolgen haben. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm in die- sem Zusammenhang ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebun- gen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

- 11 - Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch- zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indes- sen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1). c) Bei einer Begutachtung durch versicherungsexterne Sachverständige stehen den Versicherten besondere partizipatorische Verfahrensrechte zu. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung diese Ver- fahrensrechte verschiedentlich präzisiert (vgl. die einschlägigen BGE 137 V 210 [betreffend das IV-Verfahren]; 138 V 318 [betreffend das UV- Verfahren]; 139 V 349 [betreffend mono-/bi- und polydisziplinärer Begut- achtung]). Dabei wurden (in BGE 137 V 210) den IV-Stellen bei der Ein- holung von polydisziplinären Gutachten genaue Vorgaben bezüglich der Gewährung der Verfahrensrechte der Betroffenen gemacht (vgl. dazu nun auch Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und KSVI Rz.2080 ff.). So hat die IV-Stelle beispiels- weise zunächst konsensorientiert vorzugehen, was allerdings nicht die Vorkehrung eines (formalisierten) Einigungsverfahren und auch keinen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung bedeutet (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist im IV-Verfahren bei polydisziplinären Begutachtungen die Möglichkeit der Auswahl der Gutachterstellen nach Zufallsprinzip (aus dem Pool mög- licher MEDAS-Gutachterstellen mittels des Zuweisungssystems „Suisse- MED@P“) vorzusehen. Demgegenüber ist gemäss bundesgerichtlicher

- 12 - Rechtsprechung im Bereich von UV-Verfahren (BGE 138 V 318 E.6.1) der Versicherungsträger einzig gehalten die Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwal- tungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen. Im Verfahren des Unfallversicherers stehen der versicherten Person sodann vorgängi- ge Mitwirkungsrechte (nur) in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutach- terfragen äussern kann. Nicht die Rede ist von einem (formalisierten) Ei- nigungsverfahren oder einer Zuteilung der Gutachterstelle mittels Zufalls- prinzip. Die Zuteilungsplattform „SuisseMED@P“ wurde denn auch vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches die Aufsicht des Bundes über die Invalidenversicherungen wahrnimmt, eingerichtet und nicht vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches für die Aufsicht des Bundes über die Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich zeich- net. Zudem kennt das UVG auch keine Art. 72bis IVV analoge Bestim- mung. Würde unter diesen Voraussetzungen der Anschluss der IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdegegnerin (als Al- ternative zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im IV- Verfahren) als rechtmässig erachtet, wäre de facto eine Möglichkeit ge- schaffen, wie die vom Bundesgericht vorgegebenen weitergehenden Ver- fahrensrechte im Verfahren der Invalidenversicherung (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz.2080 ff.) umgangen werden könnten. In Anbe- tracht der weitergehenden verfahrensrechtlichen Vorgaben, welche das Bundesgericht in BGE 137 V 210 den IV-Stellen, in BGE 138 V 318 aber nicht den Unfallversicherern, gemacht hat, erscheint (bis anhin) das „ge- meinsame“ Vorgehen der Versicherungsträger (in der vorliegend zu beur- teilenden Konstellation) als unzulässig. Die dahingehende Anordnung ist deshalb als nicht rechtmässig anzusehen und aufzuheben. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde berechtigt und damit gutzuheissen.

- 13 - d) Die Disparitäten, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Verwaltungsverfahren (BGE 137 V 210 [IV- Verfahren]; BGE 138 V 318 [UV-Verfahren]) und zu den unterschiedlichen Gutachtensarten (BGE 139 V 349 [mono-/bi- oder polydisziplinär]) ge- schaffen hat, können de facto zu unerwünschten Doppelspurigkeiten und auch zu teureren Verfahren führen. Es besteht in solchen Fällen ferner eine höhere Wahrscheinlichkeit von sich widersprechenden Gutachtener- gebnissen. Allenfalls resultieren hieraus auch kompliziertere und längere Verfahren. Nicht zuletzt werden die Betroffenen in Einzelfällen noch mehr (als nötig) belastet werden, da diese sich nun − zumindest in Bezug auf die polydisziplinäre Begutachtung − zuhanden verschiedener Versiche- rungsträger getrennt und damit insgesamt mehrfach begutachten lassen müssen. Dass dies den Betroffenen zugemutet wird, widerspricht der ein- leuchtenden Erkenntnis des Bundesgerichts, „dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erhebli- chen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten“ (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Um diese negativen Folgen vermeiden zu können, müssten entweder Betroffene auf die ihnen zustehenden Verfah- rensrechte (im Invalidenversicherungsverfahren) verzichten oder alterna- tiv die Verfahrensrechte der Betroffenen im Unfallversicherungsverfahren denjenigen im Invalidenversicherungsverfahren angepasst werden. Da Betroffenen grundsätzlich ein Verzicht auf Verfahrensrechte nicht zuge- mutet werden kann, bleibt es in erster Linie am Bundesgericht, die vorhin beschriebenen negativen Folgen seiner Rechtsprechung zu beheben.

3. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 auf- zuheben ist. Ferner ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegne- rin vorgesehene Begutachtung bei der MEDAS Zürich (MZR) ohne Betei- ligung und ohne Zusatzfragen der IV-Stelle durchzuführen ist.

- 14 - b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Indessen hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 13. Februar 2013 wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 6‘190.50 (15.9 Stunden à Fr. 350.-- zuzüglich Auslagen für Telefon/Porti/Kopien im Betrag von Fr. 166.95 [3 %] und 8 % MWST [Fr. 458.55]) in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand von 15.9 Stunden ist vorliegend angemessen. Indessen ist der Stundenansatz von Fr. 350.-- zu reduzieren. Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsie- genden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, wel- cher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit unter anderem der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Nach Art. 3 HV gilt ein Stundenan- satz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Dementsprechend ist der geltend gemachte Ansatz von Fr. 350.-- zu hoch und auf einen übli- chen Ansatz von Fr. 270.-- zu kürzen. Damit hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 15.9 Stunden à Fr. 270.-- (Fr. 4‘293.--) zuzüglich 3 % Spesen (Fr. 128.80) und 8 % MWST auf Fr. 4‘421.80 (Fr. 353.75), was einem Be- trag von total Fr. 4‘775.55 entspricht.

- 15 - 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist sodann Folgendes zu erläutern: Gemäss Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsob- jekt (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zuläs- sig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festge- halten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfü- gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gut- achten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstands- gründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fi- ne). Wie das Bundesgericht in einem weiteren Urteil festgehalten hat, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang nicht für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung etwas Abweichendes vorzusehen (BGE 138 V 318 E.6.2). Es ist daher in Anbetracht der neusten Recht- sprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrückli- chen Vorbehalt. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  2. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vorgesehene po- - 16 - lydisziplinäre Begutachtung von A._____ ohne Beteiligung und ohne Zu- satzfragen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle) durchzuführen ist.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG bezahlt A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 4‘775.55 (inkl. MWST).
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 8

2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdegegnerin 1 und Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen UVG (Zwischenverfügung)

- 2 - 1. A._____, geboren 1990, stürzte am 30. April 2009 im Rahmen des Schul- sportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufs- fachschule der X._____ und absolvierte eine dreijährige Ausbildung. Über ihre damalige Arbeitgeberin, war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Mobiliar) obligatorisch un- fallversichert. 2. Nach dem Unfall schloss A._____ im Jahr 2010 ihre Ausbildung ab und arbeitete hernach in verschiedenen Anstellungen. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Daraufhin be- zahlte die Mobiliar Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3. Am 26./28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte. 4. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Mobiliar dem Rechtsvertreter von A._____ mit, dass sie zur Beurteilung der weiteren Versicherungsleis- tungen ein Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zürich, Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), in Auftrag geben werde. Ihrem Schreiben legte die Mobiliar einen Fragenkatalog für die geplante Begutachtung bei. 5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 informierte A._____ die Mobiliar über den aktuellen Gesundheitszustand und die von ihr bereits eingeleiteten beruf-

- 3 - lichen Wiedereingliederungsmassnahmen. Eine am 9. Mai 2012 durch Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie FMH, durchgeführte Begut- achtung habe ergeben, dass sie aufgrund von mittelstarken neuropsycho- logischen respektive verhaltensneurologischen Störungen im erlernten, angestammten Beruf nicht mehr werde tätig sein können. Im Rahmen ei- ner Standortbestimmung zusammen mit ihrer Familie, ihrem Hausarzt und ihrem Rechtsvertreter habe sich eine drei Jahre dauernde Umschulung zur Kauffrau als beste Variante herausgestellt, um danach eine behinde- rungsgerechte Tätigkeit zu finden. Die Umschulung an der Z._____ be- ginne bereits am 20. August 2012. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 erklärte A._____, dass die von der Mobiliar vorgesehene Begutachtung keinen Sinn mache beziehungsweise erst nach Abschluss der Umschulung (im Juli 2015) angezeigt sei. Zu gegebener Zeit sei die Begutachtung auch nicht durch die MEDAS Zürich (MZR) oder eine andere MEDAS Gut- achterstelle durchzuführen, sondern es seien dannzumal Gutachter aus- zuwählen, die über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der obligatori- schen Unfallversicherung verfügten. Es lägen zum jetzigen Zeitpunkt ak- tuelle, fundierte Berichte und Beurteilungen zur medizinischen Situation und Leistungsfähigkeit vor. Zudem habe die Mobiliar erst vor Kurzem eine Kostengutsprache für eine notwendige neuropsychologische Therapie gewährt, welche noch nicht abgeschlossen sei. 6. Die IV-Stelle meldete sich sodann mit Schreiben vom 26. Juli 2012 bei der Mobiliar und teilte dieser mit, dass sie, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, vorerst auf eine umfangreiche eigenständige Abklärung ver- zichte. Sollte die Mobiliar eine externe medizinische Begutachtung beab- sichtigen, werde die Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle erbeten, sodass allfällige IV-spezifische Zusatzfragen gestellt werden könnten.

- 4 - 7. Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilte die Mobiliar A._____ mit, dass sie − bevor sie die Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung an- ordnen werde − zwei weitere Gutachterstellen (Gutachterstelle Solothurn [Gutso] und IB-Bern) zur Auswahl anbiete. Am 15. Oktober 2012 lehnte A._____ eine derzeitige Begutachtung weiterhin ab. Anderseits verlangte sie von der Mobiliar offenzulegen, ob Interessenkollisionen zwischen ihr und den von ihr vorgeschlagenen drei Gutachterstellen bestünden. Weiter habe die Mobiliar offenzulegen, wie oft sie die entsprechenden Gut- achterstellen in den letzten Jahren mit Begutachtungen beauftragt habe. Es sei ihr zudem die Möglichkeit einzuräumen, selber Gutachtervorschlä- ge zu machen. Zu diesem Zeitpunkt hatte A._____ die Umschulung an der Z._____ bereits begonnen. 8. Am 17. Oktober 2012 verfügte die Mobiliar die Anordnung einer interdis- ziplinären Begutachtung von A._____ zur Klärung der weiteren Leis- tungspflicht und erteilte am 5. November 2012 der MEDAS Zürich (MZR) einen entsprechenden Auftrag. Diese nahm den Gutachtensauftrag am

19. November 2012 an und erachtete, dass für die Beantwortung der übermittelten Fragen eine internistische, psychiatrische, rheumatologi- sche, neurologische und neuropsychologische Beurteilung notwendig sei. 9. Mit Schreiben vom 27. November 2012 übermittelte die IV-Stelle der Mo- biliar ihre Zusatzfragen zum angeordneten Gutachten mit der Bitte, diese weiterzuleiten. Daraufhin stellte A._____ am 5. Dezember 2012 der Mobi- liar insbesondere den Antrag, die angeordnete interdisziplinäre Begutach- tung ohne Beteiligung anderer Sozial- und Privatversicherer durchführen zu lassen und den Gutachtern keine Fragen der IV-Stelle und anderer Versicherer zu unterbreiten. In der Folge erliess die Mobiliar am 13. De- zember 2012 eine Verfügung, womit sie die gestellten Anträge von

- 5 - A._____ vollumfänglich abwies und die Zusatzfragen der IV-Stelle zur Beantwortung zuliess. 10. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 gelangte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Es sei die Zwischenverfügung der MOBILIAR vom 13. Dezember 2012 aufzuheben.

2. Es sei vorab über die beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den hängige Beschwerde in Sachen A._____ gegen Mobiliar (S 12 130) zu entscheiden.

3. Es sei die im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversiche- rung vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung ohne Beteiligung der IV-Stelle Graubünden durchzuführen. 4. Es seien den Gutachtern keine Gutachterfragen der IV-Stelle Graubün- den zur Beantwortung zu unterbreiten.“ Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass die IV-Stelle die Verfahrensleitung an die Mobiliar abgetreten habe und sich nun als Partei im UV-Verfahren an der geplanten interdisziplinären Begutachtung mit eigenen Fragen beteiligen wolle. Die Mobiliar und die IV-Stelle hätten sich in Verletzung von BGE 137 V 210, Art. 72bis Abs. 2 IVV und Rz. 2080 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invali- denversicherung (KSVI) und ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin auf eine polydisziplinäre Begutachtung im Auftrag des Unfallversicherers geeinigt. 11. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2012 schloss die Mobiliar (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. Der IV-Stelle sei es unbenommen, im Rahmen ihrer Ab- klärungspflicht die erforderlichen Auskünfte auch bei anderen Sozialversi- cherungszweigen zu verschaffen. Die Organe der einzelnen Sozialversi-

- 6 - cherungen leisteten einander Verwaltungshilfe. Es sei nicht davon auszu- gehen, dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 etwas daran habe ändern wollen. 12. In ihrer Replik zeigte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Standpunkte auf und fasste ihre Argumente zusammen, ohne im Wesentlichen etwas Neues vorzubringen, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik − ebenfalls ohne wesentlich Neues vorzubringen − reagierte. Am 21. Juni 2013 lud die Instruktionsrichterin die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden (IV-Stelle) zum vorliegenden Verfahren S 13 8 bei und stellte ihr die Rechtsschriften sowie die Beilagen der Parteien zu. Am

10. Juli 2013 nahm die IV-Stelle Stellung. Aus verfahrensökonomischer Sicht sei es von allgemeinem Interesse, dass versicherte Personen nicht zweimal betreffend der gleichen Beschwerden begutachtet würden. In diesem Sinne seien vorliegend den Anträgen 3 und 4 der Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich nicht Folge zu leisten. Bezüglich der anderen Anträge werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie den angefochtenen Zwischenentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2012. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit zur Beurteilung ihrer Beschwerde das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden − aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bun-

- 7 - desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) − örtlich und sachlich zuständig ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung Zusatzfragen der IV-Stelle hinsichtlich der von ihr am 17. Oktober 2012 angeordneten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Zürich (MZR) zugelassen und entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Beim An- fechtungsobjekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche un- ter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind allerdings nicht direkt anwendbar. Zwar bestimmen sich gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgeset- zen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG, doch spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen die Annahme, dass die dort normierten Grundsätze − wie zum Beispiel die Regelung von Art. 46 VwVG − auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversiche- rungsangelegenheiten direkte Geltung beanspruchen können. Die subsi- diäre Anwendbarkeit des VwVG ist auf die in den Art. 27-54 ATSG enthal- tenen Abschnitte, welche das Verfügungserlass- und Einspracheverfah- ren betreffen, beschränkt, während die das Rechtspflegeverfahren re- gelnden Art. 56-62 ATSG − insbesondere die Regelung des Beschwerde- rechts (Art. 56 ATSG) − nicht erwähnt werden (vgl. BGE 132 V 418 E.2.3.1; zum Ganzen auch PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch So- zialversicherungsverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N.11; anders allerdings beispielsweise BGE 138 V 271 E.1.2.1). Die in Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG enthaltene Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden

- 8 - Nachteils gilt jedoch als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsange- legenheiten (so auch das Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom

22. November 2006 E.3.4; vgl. ferner KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N.11 sowie Art. 55 N.14; kritisch allenfalls EGLI, a.a.O. S. 217). Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Übrigen auch vom Bundesgericht vorausgesetzt (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7; vgl. auch BGE 138 V 271 E.1.2.1, wobei das Bundesgericht hier die Bestimmungen des VwVG − insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG − direkt anzuwenden scheint; fer- ner PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenent- scheiden gemäss Art. 92 f. BGG, in: SZS/RSAS 57/2013 S. 322 f.; noch offen gelassen bei ULRICH MEYER/PETRA FLEISCHANDERL, Erste Erfahrun- gen mit dem ATSG, in: Anwaltsrevue 5/2005, S. 197 dort FN 43; UELI KIE- SER, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG], in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, SBVR Band XIV,

2. Aufl., Basel 2007, N.158 in fine). Zur selbstständigen Anfechtung von Zwischenverfügungen genügt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung betreffend Zwischenverfügungen in IV-Angelegenheiten (BGE 138 V 271 E.1.2.3; 137 V 210 E.3.4.2.7) fest, dass für die Beurtei- lung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kon- text der Gutachtensanordnung ins Gewicht falle, dass das Sachverständi- gengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Mate- rie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entschei- dend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen von Be- ginn weg durchgesetzt werden könnten. So könne aus einer bloss nachträglichen Gewährung von Mitwirkungsrechten ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu

- 9 - komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be- lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psy- chische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach ge- richtlichem Rechtsschutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde- verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewir- ken könne. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materiel- le Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie − mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt − bloss einer "second opinion" ent- spräche (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 mit Hinweisen). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwi- schenverfügung die Fragen der IV-Stelle zur angeordneten interdiszi- plinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Zürich (MZR) zugelassen. Die Beschwerdeführerin erblickt im gemeinsamen Vorgehen der beiden Versicherungsträger eine Benachteiligung der Be- schwerdeführerin, welche auch bei einem günstigen gerichtlichen En- dentscheid nicht mehr behoben werden könnte, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin äussert sich demge- genüber nicht zur Eintretensfrage. In Anbetracht der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung hinsichtlich polydisziplinären Begutachtungen in IV- und in UV-Angelegenheiten, kann sich ein einmütiges Vorgehen von zwei Sozialversicherungsträgern auf die Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin benachteiligend auswirken. In diesem Sinne trifft die Ansicht der Beschwerdeführerin zu. Wurden die Zusatzfragen den Gut- achtern einmal unterbreitet, kann ein rechtlicher beziehungsweise

- 10 - tatsächlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht mehr ausge- schlossen und auch nicht mehr mittels für sie günstigem gerichtlichen En- dentscheid behoben werden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei vorab über die beim Verwal- tungsgericht hängige Beschwerde S 12 130 zu entscheiden, da je nach Ausgang jenes Verfahrens die vorliegende Beschwerde gegenstandslos werden soll, kann nicht entsprochen werden. Die sich in vorliegendem Verfahren stellenden Rechtsfragen (vgl. sogleich Erwägung 2a) sind so oder so, das heisst unabhängig von den im Parallelverfahren S 12 130 aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

2. a) Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 13. Dezember 2012 betreffend die Zulassung von Zusatzfragen der IV-Stelle zur Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin rech- tens ist. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine Gutachtens- beteiligung der IV-Stelle wegen deren Abklärungspflicht sowie aufgrund der von den Organen der einzelnen Sozialversicherungen zu leistenden Verwaltungshilfe unproblematisch sei beziehungsweise vorliegend zu Recht erfolgt sei. Dies trifft allerdings nicht zu, wie nachstehend gezeigt wird. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Versiche- rungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Abklärungen zu erfolgen haben. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm in die- sem Zusammenhang ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebun- gen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

- 11 - Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch- zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indes- sen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1). c) Bei einer Begutachtung durch versicherungsexterne Sachverständige stehen den Versicherten besondere partizipatorische Verfahrensrechte zu. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung diese Ver- fahrensrechte verschiedentlich präzisiert (vgl. die einschlägigen BGE 137 V 210 [betreffend das IV-Verfahren]; 138 V 318 [betreffend das UV- Verfahren]; 139 V 349 [betreffend mono-/bi- und polydisziplinärer Begut- achtung]). Dabei wurden (in BGE 137 V 210) den IV-Stellen bei der Ein- holung von polydisziplinären Gutachten genaue Vorgaben bezüglich der Gewährung der Verfahrensrechte der Betroffenen gemacht (vgl. dazu nun auch Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und KSVI Rz.2080 ff.). So hat die IV-Stelle beispiels- weise zunächst konsensorientiert vorzugehen, was allerdings nicht die Vorkehrung eines (formalisierten) Einigungsverfahren und auch keinen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung bedeutet (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist im IV-Verfahren bei polydisziplinären Begutachtungen die Möglichkeit der Auswahl der Gutachterstellen nach Zufallsprinzip (aus dem Pool mög- licher MEDAS-Gutachterstellen mittels des Zuweisungssystems „Suisse- MED@P“) vorzusehen. Demgegenüber ist gemäss bundesgerichtlicher

- 12 - Rechtsprechung im Bereich von UV-Verfahren (BGE 138 V 318 E.6.1) der Versicherungsträger einzig gehalten die Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwal- tungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen. Im Verfahren des Unfallversicherers stehen der versicherten Person sodann vorgängi- ge Mitwirkungsrechte (nur) in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutach- terfragen äussern kann. Nicht die Rede ist von einem (formalisierten) Ei- nigungsverfahren oder einer Zuteilung der Gutachterstelle mittels Zufalls- prinzip. Die Zuteilungsplattform „SuisseMED@P“ wurde denn auch vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches die Aufsicht des Bundes über die Invalidenversicherungen wahrnimmt, eingerichtet und nicht vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches für die Aufsicht des Bundes über die Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich zeich- net. Zudem kennt das UVG auch keine Art. 72bis IVV analoge Bestim- mung. Würde unter diesen Voraussetzungen der Anschluss der IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdegegnerin (als Al- ternative zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im IV- Verfahren) als rechtmässig erachtet, wäre de facto eine Möglichkeit ge- schaffen, wie die vom Bundesgericht vorgegebenen weitergehenden Ver- fahrensrechte im Verfahren der Invalidenversicherung (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz.2080 ff.) umgangen werden könnten. In Anbe- tracht der weitergehenden verfahrensrechtlichen Vorgaben, welche das Bundesgericht in BGE 137 V 210 den IV-Stellen, in BGE 138 V 318 aber nicht den Unfallversicherern, gemacht hat, erscheint (bis anhin) das „ge- meinsame“ Vorgehen der Versicherungsträger (in der vorliegend zu beur- teilenden Konstellation) als unzulässig. Die dahingehende Anordnung ist deshalb als nicht rechtmässig anzusehen und aufzuheben. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde berechtigt und damit gutzuheissen.

- 13 - d) Die Disparitäten, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Verwaltungsverfahren (BGE 137 V 210 [IV- Verfahren]; BGE 138 V 318 [UV-Verfahren]) und zu den unterschiedlichen Gutachtensarten (BGE 139 V 349 [mono-/bi- oder polydisziplinär]) ge- schaffen hat, können de facto zu unerwünschten Doppelspurigkeiten und auch zu teureren Verfahren führen. Es besteht in solchen Fällen ferner eine höhere Wahrscheinlichkeit von sich widersprechenden Gutachtener- gebnissen. Allenfalls resultieren hieraus auch kompliziertere und längere Verfahren. Nicht zuletzt werden die Betroffenen in Einzelfällen noch mehr (als nötig) belastet werden, da diese sich nun − zumindest in Bezug auf die polydisziplinäre Begutachtung − zuhanden verschiedener Versiche- rungsträger getrennt und damit insgesamt mehrfach begutachten lassen müssen. Dass dies den Betroffenen zugemutet wird, widerspricht der ein- leuchtenden Erkenntnis des Bundesgerichts, „dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erhebli- chen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten“ (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Um diese negativen Folgen vermeiden zu können, müssten entweder Betroffene auf die ihnen zustehenden Verfah- rensrechte (im Invalidenversicherungsverfahren) verzichten oder alterna- tiv die Verfahrensrechte der Betroffenen im Unfallversicherungsverfahren denjenigen im Invalidenversicherungsverfahren angepasst werden. Da Betroffenen grundsätzlich ein Verzicht auf Verfahrensrechte nicht zuge- mutet werden kann, bleibt es in erster Linie am Bundesgericht, die vorhin beschriebenen negativen Folgen seiner Rechtsprechung zu beheben.

3. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 auf- zuheben ist. Ferner ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegne- rin vorgesehene Begutachtung bei der MEDAS Zürich (MZR) ohne Betei- ligung und ohne Zusatzfragen der IV-Stelle durchzuführen ist.

- 14 - b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Indessen hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 13. Februar 2013 wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 6‘190.50 (15.9 Stunden à Fr. 350.-- zuzüglich Auslagen für Telefon/Porti/Kopien im Betrag von Fr. 166.95 [3 %] und 8 % MWST [Fr. 458.55]) in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand von 15.9 Stunden ist vorliegend angemessen. Indessen ist der Stundenansatz von Fr. 350.-- zu reduzieren. Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsie- genden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, wel- cher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit unter anderem der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Nach Art. 3 HV gilt ein Stundenan- satz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Dementsprechend ist der geltend gemachte Ansatz von Fr. 350.-- zu hoch und auf einen übli- chen Ansatz von Fr. 270.-- zu kürzen. Damit hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 15.9 Stunden à Fr. 270.-- (Fr. 4‘293.--) zuzüglich 3 % Spesen (Fr. 128.80) und 8 % MWST auf Fr. 4‘421.80 (Fr. 353.75), was einem Be- trag von total Fr. 4‘775.55 entspricht.

- 15 - 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist sodann Folgendes zu erläutern: Gemäss Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsob- jekt (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zuläs- sig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festge- halten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfü- gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gut- achten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstands- gründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fi- ne). Wie das Bundesgericht in einem weiteren Urteil festgehalten hat, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang nicht für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung etwas Abweichendes vorzusehen (BGE 138 V 318 E.6.2). Es ist daher in Anbetracht der neusten Recht- sprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrückli- chen Vorbehalt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom

13. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vorgesehene po-

- 16 - lydisziplinäre Begutachtung von A._____ ohne Beteiligung und ohne Zu- satzfragen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle) durchzuführen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG bezahlt A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 4‘775.55 (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]